Eigenheimzulagengesetz
Seit 1. Januar 1996 geltende Eigenheimförderung, die die alte Regelung nach Paragraph 10e abgelöst hat. Die staatliche Förderung bei neuen Objekten beträgt acht Jahre lang bis zu 5.000 DM Bauzulage pro Jahr. Das sind maximal fünf Prozent der Baukosten bzw. des Kaufpreises (zuzüglich Grund und Boden) der Bemessungsgrundlage von 100.000 DM. Beim Kauf eines Altbaus wird der Immobilienerwerber mit bis zu 2.500 DM bzw. 2,5 Prozent der Bemessungsgrundlage jährlich gefördert. Als Altbau gelten Immobilien, die älter als zwei Jahre sind. Neben der Grundförderung erhalten Familien mit Kinder während des achtjährigen Förderzeitraums 1.500 DM pro Kind und Jahr Kinderzulage. Gefördert werden künftige Eigenheimbesitzer, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. So darf der "Gesamtbetrag der Einkünfte" des Erstjahres zuzüglich der Einkünfte des vorangegangenen Jahres (Vorjahr) 240.000 DM (Ledige) bzw. 480.000 DM (Ehepaare) nicht übersteigen. Entscheidend für die Förderung sind lediglich die Einkommensverhältnisse im Jahr der Fertigstellung bzw. der Anschaffung.
Damit Sie die Zulage erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrem Finanzamt stellen. Dazu haben Sie bis zum Ende des zweiten Jahres nach Ihrem Einzug Zeit. Das Finanzamt zahlt die Zulage dann unabhängig von Ihrer Steuererklärung jeweils am 10. März eines Jahres aus. Zum ersten Mal berücksichtigt der Gesetzgeber auch Ökoanlagen, die natürliche Ressourcen besser nutzen bzw. den Energiebedarf einschränken, als förderungswürdig. Bauherren, die Solaranlagen, Wärmepumpen oder Anlagen zur Wärmerückgewinnung in ihre Immobilie einbauen, erhalten bis zu 4.000 DM Zuschuß (acht Jahr lang jeweils 500 DM). Für ein Niedrigenergiehaus, dessen Heizwärmebedarf mindestens 25 Prozent unter den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung (WSVO) liegt, zahlt der Staat zusätzlich acht Jahre lang je 400 DM. Alle Öko-Investitionen müssen allerdings bis Ende 1998 abgeschlossen sein. Wer in den neuen Bundesländern Immobilieneigentum zur Selbstnutzung erwirbt, erhält zusätzlich eine öffentliche Bürgschaft bis zu 66.000 DM bei einem Neubau und maximal 30.000 DM bei einer Immobilie aus zweiter Hand. Reicht das eigene Budget nicht zur fristgemäßen Kredittilgung, erhält die Bank die verbürgte Summe.
Mit dem neuen Eigenheimzulagengesetz darf der Immobilienerwerber pauschal nur noch 3.500 DM als Vorkosten steuersparend geltend machen. Mit diesem Einmalbetrag sind dann sämtliche Ausgaben für den Notar, für die vor Einzug gezahlten Bauzinsen (Disagio) usw. abgegolten. Wer einen Altbau erwirbt, darf neben der Pauschale jedoch weiterhin seine Aufwendungen für Instandhaltung und Modernisierung bis zu 22.500 DM geltend machen.
Siehe auch:
Die Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes auf einen Blick
- Bemessungsgrundlage 100.000 DM Neu-/Altbauten
Förderbetrag 8 Jahre je 5% von 100.000 DM (Neubau) bzw. 2,5 % (Altbau)
Förderart progressionsunabhängige Zulage
Einkommensgrenze 240.000 / 480.000 DM (Ledige/Ehepaare) Gesamtbetrag der Einkünfte. Maßgebend ist das Jahr der Antragstellung und das Jahr davor
Kinderzulage 8 Jahre je 1.500 DM pro Kind
Objektverbrauch ja, pro Person, Förderung nur einmal, Ehepaare zweimal
Vorkosten Neubau Pauschale in Höhe von 3.500 DM
Vorkosten Altbau für Modernisierungen, Reparaturen usw. insgesamt 22.500 DM; zusätzlich Pauschale von 3.500 DM
Neue Bundesländer 20% staatliche Bürgschaft von 330.000 DM (Neubauten) bzw. 150.000 DM (Altbauten) Bemessungsgrundlage
Niedrigenergiehaus 3.200 DM Zuschuß, wenn 25% des Heizwärmebedarfs eingespart werden
Energieeinsparung bis zu 4.000 DM Zuschuß für den Einbau von Solaranlagen, Wärmepumpen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung