Architektenvertrag
Einen typischen Architektenvertrag gibt es nicht. Sie können also den Vertrag mit Ihrem Partner so gestalten, wie es Ihren Interessen entspricht. Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt es sich dabei um einen sogenannten Werkvertrag. Das bedeutet: Der Architekt ist verpflichtet sein Werk, also die Planung und Vollendung Ihres Hauses, mängelfrei zu erbringen (§ 633 BGB). Im Gegenzug müssen Sie das vereinbarte Honorar zahlen (§ 631 BGB).
Um die Leistungen des Architekten detailliert festzulegen, ist es sinnvoll, die Formulierungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu übernehmen. Diese unterteilt die Tätigkeit Ihres Vertragspartners in neun Leistungsphasen und unterscheidet innerhalb der einzelnen Phasen zwischen "Grundleistungen" und "Besonderen Leistungen".
Die Grundleistungen gehören zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung.
Beispiele hierfür sind:
- - Besichtigung des erworbenen Grundstücks
- Ausarbeitung der Baupläne
- Kontakte mit den zuständigen Behörden
- Bauüberwachung
- verantwortliche Bauleitung
- Rechnungsprüfung zur Freigabe der Zahlungen
- Veranlassung der Schlußabnahme (falls notwendig)
Die Besonderen Leistungen ergänzen die
Grundleistungen. Mögliche Zusatzleistungen sind:
- - Bodenuntersuchung
- Planung eines Dachgeschoßausbaus
- Planung einer Garage
- Erstellen aller technischer Unterlagen, die für die Finanzierung des Eigenheims notwendig sind, z.B. Berechnung der Wohnfläche und des umbauten Raums
- Mitwirken bei der Kreditbeschaffung.
Aus Beweisgründen sollte der Architektenvertrag immer schriftlich formuliert werden.