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VOB-Vertrag

Als Alternative zu einem BGB-Vertrag kann der Bauherr auch die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B als Vertragsgrundlage vereinbaren. Auch beim VOB-Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne des BGB. In einigen Punkten werden jedoch die gesetzlichen Bestimmungen durch die speziellen Regelungen der Verdingungsordnung (VOB) ersetzt.

Wichtige Unterschiede bestehen bei

- der Verjährung der Gewährleistungsansprüche: Im Gegensatz zum BGB-Vertrag (fünf Jahre Gewährleistungsfrist) beträgt die Verjährungsfrist für Bauwerke und für Holzerkrankungen bei diesem Vertragstyp zwei Jahre. Für Arbeiten an einem Grundstück sowie für Teile des Bauwerks, die vom Feuer berührt werden (z.B. Kamin) sogar nur ein Jahr. Mängel, die nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auftreten, muß der Bauherr grundsätzlich aus der eigenen Tasche zahlen. Nach Untersuchungen von Experten treten die meisten Bauschäden innerhalb der ersten sieben Jahre auf.

- der Bauabnahme: Der Handwerker kann nach der VOB/B verlangen, daß der Bauherr einzelne, in sich abgeschlossene Teile oder Abschnitte des Bauwerks gesondert abnimmt. Mit der Abnahme dieser Bauabschnitte beginnt für diese Teile auch die Gewährleistungsfrist.

- der Vergütung: Im Gegensatz zum BGB-Vertrag kann der Handwerker unter bestimmten Bedingungen Abschlagszahlungen verlangen. Die Schlußzahlung muß der Bauherr lediglich binnen zweier Monate, nachdem der Handwerker eine nachprüfbare Rechnung vorgelegt hat, begleichen.