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UVV

UVV = Unfall-Verhütungs-Vorschriften

Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten notwendig sind. Abfälle und Rückstände sind regelmäßig und gefahrlos zu entfernen, verschüttete Stoffe sind unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.
Für gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten dürfen keine Trinkgefäße, Getränkeflaschen oder Gefäße benutzt werden, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- und Genußmittel bestimmt sind. Dies gilt auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen verwechselt werden können. Auch bei der Verarbeitung schadstoffarmer Produkte sind die üblichen Schutzmaßnahmen einzuhalten: D.h. Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden. Nicht in die Hände von Kindern und nicht in Hausmüll, Kanalisation, Erdreich oder Gewässer gelangen lassen. Ebenso sollten entzündliche Stoffe von Zündquellen ferngehalten werden und lösungsmittelhaltige Stoffe nur in gut belüfteten Bereichen verarbeitet werden.
Spritznebel nicht einatmen, daher am besten mit Atemschutz arbeiten.