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BGB-Vertrag

Ein Bauherr kann beim Vertragsabschluß mit Bauunternehmern und Handwerkern zwischen einem Werkvertrag nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder einem VOB-Vertrag wählen.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen den beiden Vertragstypen sind:

Beim BGB-Vertrag verjähren Mängel bei Arbeiten an Bauwerken in fünf Jahren (§ 638 BGB). Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Bauabnahme der Immobilie. Im Gegensatz zum VOB-Vertrag kann der Bauherr im Fall eines Mangels die Abnahme und damit auch die Zahlung der Vergütung verweigern. Auch ist der Bauherr beim BGB-Vertrag erst zur Abnahme verpflichtet, wenn die gesamte Immobilie vertragsgemäß errichtet ist. Seinen Werklohn erhält der Handwerker, wenn das Bauwerk fertig errichtet ist. Einen Anspruch auf Abschlagszahlungen hat er grundsätzlich nicht.