Auflassungsvormerkung
Ein Hauseigentümer ist verpflichtet, der Stadt oder Gemeinde Änderungen, die sein Eigeheim betreffen zu melden. Läßt sich die Auflassung nicht unmittelbar nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages vollziehen, gehört aus rechtlicher Sicht das Grundstück solange noch dem Verkäufer. Er kann es also auch nach der Beurkundung des Kaufvertrages ein weiteres Mal an einen Dritten verkaufen. Um das zu verhindern dient die Auflassungsvormerkung, die ins Grundbuch eingetragen wird.